Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Verein für Bewegungsspiele 08 Hochneukirch“.
(2) Der Sitz des Vereins ist Hochneukirch.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mönchengladbach eingetragen und führt den Zusatz „e. V.“.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports sowie der Jugendarbeit. Der Verein verfolgt keine politischen, konfessionellen und keine rassischen Ziele.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat jugendliche Mitglieder mit Stimm- und Wahlrecht innerhalb der Jugendvertretung des Vereins (bis 18 Jahre) und erwachsene Mitglieder mit aktivem und passivem Wahlrecht. Der Verein unterscheidet: a) aktive Mitglieder b) passive Mitglieder c) fördernde Mitglieder d) Ehrenmitglieder
(2) Ehrenmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes ernannt. Diese Ehrung kann hervorragenden Sportlern und Mitgliedern zuteil werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Der Aufnahmeantrag muß schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Bei minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter/in erforderlich.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung muß dem Antragsteller/der Antragstellerin schriftlich mitgeteilt werden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet: 1. mit dem Tod des Mitglieds 2. durch Austritt des Mitglieds 3. durch Ausschluß aus dem Verein
(2) Die Kündigung der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und kann nur mit einer vierwöchigen Frist zum Ende des Kalenderjahres erfolgen.
(3) Bei Vereinswechsel endet die aktive Mitgliedschaft und geht automatisch in eine passive Mitgliedschaft über, die am Ende des Kalenderjahres endet, ohne ausdrückliche Erklärung des Ausscheidenden.
(4) Der Ausschluß aus dem Verein kann bei vorliegen folgender Gründe erfolgen: a) grobe Verstöße gegen die Vereinssatzung b) Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins c) Nichtzahlung der Beiträge nach zweimaliger erfolgloser schriftlicher Anmahnung
(5) Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Gegen den Beschluß des Vorstandes steht die Berufung an die nächste Jahreshauptversammlung offen. Diese entscheidet endgültig mit einfacher Mehrheit.
(6) Ein Austritt oder Ausschluß aus dem Verein begründet keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen und dem bereits gezahlten oder geschuldeten Jahresbeitrag.

§ 6 Beiträge

(1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festlegen.
(2) Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung jährlich bestätigt oder neu festgesetzt.
(3) In besonders gelagerten Fällen kann der Vorstand auf Antrag den Beitrag stunden, herabsetzen oder erlassen.

§ 7 Geschäftsjahr

(1) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 8 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind: 1. die Mitgliederversammlung 2. der Vorstand 3. der Jugendausschuss

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom stellvertretenden Vorsitzenden, mindestens einmal im Jahr abzuhalten. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens 14 Tage vor der Versammlung. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformen der ordentlichen Mitgliederversammlung.
(3) Jedem Mitglied über 18 Jahren steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(4) Jedes Mitglied kann bis 10 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
(6) Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins sind mit ¾ Mehrheit, Entscheidungen über Satzungsänderungen mit 2/3 Mehrheit zu fällen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.
(7) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom Versammlungsleiter und von dem von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen und muss von der nächsten Versammlung genehmigt werden.
(8) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig: 1. Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes 2. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer 3. Entlastung des Vorstandes 4. Beschlußfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins 5. Wahl des Vorstandes 6. Bestätigung des Jugendvorstandes 7. Wahl der Kassenprüfer 8. Beschlußfassung über Ordnungen und deren Änderungen

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus: 1. dem Vorsitzenden 2. dem stellvertretenden Vorsitzenden 3. dem Geschäftsführer 4. dem stellvertretenden Geschäftsführer 5. dem Kassierer 6. dem stellvertretenden Kassierer 7. und den Abteilungsleitern
Der Vrostand hat die Möglichkeit (befristete) Beisitzer zu benennen, welche nicht stimmberechtigt sind.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den geschäftsführenden Vorstand vertreten, dies sind im Sinne des § 26 BGB: 1. Vorsitzender 2. stellvertretender Vorsitzender 3. Geschäftsführer 4. Kassierer Davon vertreten: Der 1. Vorsitzende ist einzelvertretungsberechtigt. Die übrigen Vorstandsmitglieder sind zu zweit vertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt; der Jugendvorstand durch den Vereinsjugendtag. Dieser bedarf der Bestätigung der Mitgliederversammlung.
(4) Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre.
(5) Scheiden Vorstandsmitglieder im Laufe der Wahlperiode aus, so ist der Vorstand bis zur Neuwahl beschlußfähig. Dem Vorstand obliegt bei vorzeitigem Ausscheiden von Amtsträgern eine kommissarische Bestellung bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
(6) Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende, beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
(7) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlußfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Entscheidungen des Vorstandes sind protokollarisch festzuhalten und bei der nächsten Vorstandssitzung zu verlesen.
(8) Die Verteilung der Aufgaben und Zuständigkeiten der Vorstandsmitglieder erfolgt durch Stellen- & Zuständigkeitsbeschreibungen.
(9) Zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützt und berät. (10) Mitglieder und Vorstandsmitglieder erhalten Aufwendungsersatz. Der Aufwendungsersatz kann in Form des Auslagenersatzes (Erstattung der tatsächlichen Aufwendungen) oder in Form der pauschalen Aufwendungsentschädigung oder Tätigkeitsvergütung (z.B. Ehrenamtspauschale in Höhe des Ehrenamtsfreibetrages gemäß § 3 Nr. 26a EStG) geleistet werden. Maßgeblich sind die Beschlüsse des zuständigen Vereinsorgans, die steuerlichen Vorschriften und die Höchstgrenzen sowie die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vereins.

§ 11 Jugend des Vereins

(1) Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr, vom Vereinsvorstand, genehmigten Mittel.
(2) Alles Nähere regelt die Vereinsjugendordnung und die Vereinsjugendversammlung. Die Vereinsjugendordnung ist kein Bestandteil der Vereinssatzung.

§ 12 Kassenprüfung

(1) Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird nach Ende des Geschäftsjahres durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Diese erstellen dem Vorstand und der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht. Die Wahlperiode der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist nicht möglich.

§ 13 Datenschutz

(1) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder laut Angaben im Beitrittsformular unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben. Mit dem Aufnahmeantrag stimmen die Mitglieder diesem Verfahren zu. Es gilt das Datenschutzgesetz.
(2) Alle Ehrenamtlichen und für den Verein tätigen Mitarbeiter, die personenbezogene Daten betreuen/verwalten/verarbeiten oder davon Kenntnis erlangen, haben darüber Vertraulichkeit zu wahren.
(3) Für die Dauer ihrer Mitgliedschaft können Kontaktdaten der Mitglieder für vereinsinterne Zwecke des Spiel- und Übungsbetriebes den Übungsleitern und Trainern zur Verfügung gestellt werden und darüber vereinsinterne sportbezogene Listen erstellt werden. Die Weitergabe der personenbezogenen Daten an Dritte ohne Zustimmung findet nicht statt.
(4) Im Zusammenhang mit Berichten zum Sportgeschehen kann der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf der Homepage veröffentlichen und entsprechende Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln. Hierzu erklärt sich das Mitglied grundsätzlich damit einverstanden.

§ 14 Auflösung des Vereins

(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Lebenshilfe e. V. Hochneukirch und ist ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.
(2) Als Liquidatoren sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende oder zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands zu bestellen.